Expertenkommentar des Rechtsanwalts Frank Mohr, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Gießen:
Die Einholung eines unabhängigen Kfz-Schadengutachtens bei einem Verkehrsunfall ist aus Sicht des Anwalts unbedingt geboten.
Denn
Ein Kfz-Gutachten dient sowohl bei der fiktiven Abrechnung als auch der konkreten Abrechnung als Grundlage zur Regulierung.Bei der konkreten Abrechnung (mit Vorlage von Rechnungen) dient das Gutachten dem Reparaturbetrieb als Grundlage für den durchzuführenden Reparaturweg sowie den Umfang der auszutauschen Teile oder Notwendigkeit der durchzuführenden Reparaturarbeiten und weitergehenden Prüfungen.
Werden die Reparaturarbeiten nach den Vorgaben des Kfz Gutachtens durchgeführt, kann der gegnerische Versicherer nach der Rechtsprechung in der Regel nichts mehr gegen die Höhe der vorgelegten Reparaturrechnung einwenden.
(Auch hier versuchen die Versicherer die Rechnungen der Reparaturbetriebe zu Unrecht zu kürzen!)
Ein Kfz Gutachten kann auch Grundlage einer sogenannten fiktiven Abrechnung sein, d. h. die Regulierung eine Schadens ohne Rechnung sondern lediglich aufgrund der Kalkulation des Gutachtens.
Im Fall der fiktiven Abrechnung ist durch die Gegenseite nicht die Mehrwertsteuer zu erstatten, da die Mehrwertsteuer im Falle des fehlenden Nachweises der Reparatur keine Schadenspositionen für den Geschädigten darstellen kann.
Im Fall der fiktiven Abrechnung, ohne Reparaturnachweis, sind auch kein/e Nutzungsausfall, Mietwagenkosten oder Vorhaltekosten zu erstatten.
Aufgrund der durch die Versicherungen eingeführten Schadensteuerung werden Kostenvoranschläge oder Kfz Gutachten durch die Versicherer im Fall einer fiktiven Abrechnung einen sogenannten Prüfbericht unterzogen und viele berechtigte Schadenspositionen gekürzt.
Auch hier führen nach meiner beruflichen Erfahrung schriftliche Stellungnahmen zu den Prüfberichten durch den eigenen Sachverständigen dazu, dass die Versicherungen trotz der eingeholten Prüfberichte weitere Schadensersatzzahlungen leisten müssen.
Frank Mohr
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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