Soweit sie als Geschädigter mit ihrem Fahrzeug in ein Unfallereignis verwickelt werden steht Ihnen auch das Recht zu einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen oder Nutzungsausfall bzw. Vorhaltekosten geltend zu machen.
Voraussetzung für die Erstattung dieser Schadenspositionen ist allerdings, dass die Reparatur an dem Fahrzeug tatsächlich durchgeführt worden sein muss. Denn: diese Schadenspositionen fallen erst dann an, wenn ein beschädigtes Fahrzeug aufgrund des Werkstattaufenthalts oder der Reparatur nicht genutzt werden kann. Mithilfe einer Reparaturbestätigung oder Rechnung der durchgeführten Reparatur kann diese Schadenspositionen nachgewiesen werden.
In Sachverständigengutachten wird dann festgehalten mit welchem Betrag der tägliche Nutzungsausfall zur beziffern ist.
Bei gewerblich oder geschäftlich genutzten Fahrzeugen ist statt des Nutzungsausfalls im Gutachten die Höhe der Vorhaltekosten zu ermitteln. Bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt älter als 15 Jahre alt sind, kommt eine Berechnung der Vorhaltekosten statt des Nutzungsausfalls ebenfalls in Betracht.
Von besonderer Bedeutung sind die zu ermittelnden Vorhaltekosten insbesondere für Transportunternehmen.
Hier ist es dem Gutachter möglich für das geschäftlich genutzte Fahrzeug tägliche Vorhaltekosten zu ermitteln, die oft in dreistelligen täglichen Bereich liegen.
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