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VERSICHERUNG WILL SELBST EINEN KFZ-GUTACHTER SCHICKEN?

VERSICHERUNG WILL SELBST EINEN KFZ-GUTACHTER SCHICKEN?

SIE SIND UNFALLGESCHÄDIGTER, WAS PASSIERT IN DER REGEL?

Nach einem Schaden versuchen die Versicherer im Rahmen ihrer Schadensteuerung schnellstmöglich (telefonischen) Kontakt mit dem Geschädigten aufzunehmen.
Die Schadensteuerung der Versicherer dient in der Folge einer Minimierung des zu leistenden Schadensersatzes durch die Versicherer!
Der Sachbearbeiter stellt Fragen zum Schadenhergang, dann zum Fahrzeugschaden und nicht zu Letzt wird ein Rundumservice mit einem eigenen Sachverständigen angeboten.

Der von der gegnerischen Versicherung angebotene eigene Sachverständige sollte als Geschädigter nicht akzeptiert werden, da dieser aufgrund seiner Position gegenüber der Versicherung meist kein unabhängiges Gutachten erstellt, da er entsprechende Vorgaben durch den Versicherer erhält. Zudem werden von diesen abhängigen Gutachtern meist lediglich eine Reparaturkalkulation erstellt, nicht aber ein vollständiges Sachverständigengutachten mit allen dessen Inhalten.

Dem Geschädigten angeboten zudem das Fahrzeug in einer „Partnerwerkstatt“ der Versicherung reparieren zu lassen. Selbstverständlich mit Garantie und für die Dauer der Reparatur wird sogar ein Leihwagen bereitgestellt.
Bei den Partnerwerkstätten handelt es sich um Betriebe, die sich nicht auf eine spezielle Marke ausgerichtet haben, sondern alle Fabrikate reparieren und spezielle Verträge mit den Versicherern geschlossen haben.
Hier muss man als Geschädigter wissen, dass es insbesondere bei neueren Fahrzeugen, die zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls noch keine drei Jahre alt waren es bei Durchführung einer Reparatur einer solchen Partnerwerkstatt es zu Problemen bei Gewährleitungs- oder Garantieanspruch gegenüber dem Fahrzeughersteller kommen kann, da während der Gewährleistungszeit das Fahrzeug nicht in einer Markenwerkstatt repariert worden ist.

Aufgrund der Reparatur in der Partnerwerksstatt der Versicherung ist dem Geschädigten die Möglichkeit verwehrt sich darauf zu berufen, dass er im Rahmen einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens die Vorgaben von Markenwerkstätten für sich in Anspruch nehmen kann.

Weitere Schadensersatzansprüche wie merkantile Wertminderung und Nutzungsausfallentschädigung werden oft bei diesen Service nicht ermittelt oder angesprochen.

Die gegnerische Versicherung hat das beschädigte Fahrzeug bereits durch einen eigenen Gutachter begutachten lassen:
Kann ich als Geschädigter trotzdem einen KFZ-Gutachter eigener Wahl beauftragen?

Auch wenn die Versicherung auf einem eigenen Sachverständigen besteht, hat der Geschädigte immer einen Anspruch einen eigenen Fachmann mit der Begutachtung der Unfallschäden zu beauftragen, vorausgesetzt der Geschädigte hat nicht vorher ausdrücklich der Versicherung erklärt, dass er auf die Beauftragung des eigenen Sachverständigen verzichtet. Die Gutachterkosten sind (bei 100%ger Haftung) von der Versicherung zu
erstatten.

Die Versicherung erklärt: „wir übernehmen die Kosten des Privatgutachters nicht“

Solche Aussagen werden oft gegenüber dem Geschädigten am Telefon getroffen. Solche rechtlich unzutreffende Aussagen erzeugen wegen vermeintlich entstehender Kosten eine Unsicherheit und führen dazu, dass sich Geschädigte darauf einlassen, einen Gutachter der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren und daraus resultierende nachteilige Folgen hinnehmen müssen.

Lassen Sie sich nicht beeinflussen: als Geschädigter haben sie grundsätzlich das Recht einen unabhängigen Sachverständigen ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten dieses Sachverständigen hat die Versicherung im Rahmen der ihr obliegenden Haftung zu übernehmen!

Expertenkommentar des Rechtsanwalts Frank Mohr, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Gießen:

Grundsätzlich ist ein Geschädigter selbst verpflichtet seinen Schadensersatz selbst oder besser, mithilfe des von ihm beauftragten Anwalts, durchzusetzen. Der Geschädigte ist damit verantwortlich und Herr des sogenannten „Restitutionsverfahrens“.

Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Geschädigte den unabhängigen Gutachter seiner Wahl beauftragen muss und sollte. In der Praxis wird ein solcher Gutachter durch die mit der Reparatur befasste Werkstatt, im Namen des Geschädigten beauftragt.

Keinesfalls sollte sich der Geschädigte in die Hände des gegnerischen Versicherers begeben und einer Begutachtung durch einen Gutachter der gegnerischen Versicherung zustimmen.

Diese Gutachter der Versicherungen sind aufgrund deren Auftrag und Vorgaben nicht unabhängig. Zudem dürfte es in der Natur der Sache liegen, dass es der gegnerischen Versicherung daran gelegen ist möglichst geringe Schadensersatzleistungen zu erbringen.


Frank Mohr

Frank Mohr
Fachanwalt für Verkehrsrecht

www.kanzlei-mohr.info
www.mohrrechtsanwälte.de

  • Hatte einen Blechschaden am Auto und fuhr für eine Gutachtenanfrage ohne zuvor einen Termin zu machen vorbei. Wurde sehr zuvorkommend behandelt und der Schaden wurde direkt sehr professionell aufgenommen. Alle meine Fragen wurden direkt beantwortet und das Gutachten ging mir zwei Tage später per eMail zu. Fühlte mich sehr gut aufgehoben, komme gerne wieder. Vielen Dank 


    KFZ Expert - Kunde aus Ebsdorfergrund

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  • Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Bearbeitung !


    KFZ Expert Kunde aus Gießen, 04/2019

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  • Sehr professionell und sachlich. Auch mit dem Anwalt hat alles gut funktioniert !


    KFZ EXPERT Kunde aus Stadtallendorf, 12/2020

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  • Alles prima gelaufen, vielen Dank dafür!


    KFZ-Expert Kunde aus Marburg, 01/2018

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