Expertenkommentar des Rechtsanwalts Frank Mohr, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Gießen:
Grundsätzlich ist ein Geschädigter selbst verpflichtet seinen Schadensersatz selbst oder besser, mithilfe des von ihm beauftragten Anwalts, durchzusetzen. Der Geschädigte ist damit verantwortlich und Herr des sogenannten „Restitutionsverfahrens“.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Geschädigte den unabhängigen Gutachter seiner Wahl beauftragen muss und sollte.
In der Praxis wird ein solcher Gutachter durch die mit der Reparatur befasste Werkstatt, im Namen des Geschädigten beauftragt.
Keinesfalls sollte sich der Geschädigte in die Hände des gegnerischen Versicherers begeben und einer Begutachtung durch einen Gutachter der gegnerischen Versicherung zustimmen.
Diese Gutachter der Versicherungen sind aufgrund deren Auftrag und Vorgaben nicht unabhängig. Zudem dürfte es in der Natur der Sache liegen, dass es der gegnerischen Versicherung daran gelegen ist möglichst geringe Schadensersatzleistungen zu erbringen.
Frank Mohr
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Aktueller Fahrzeugwert oder Prognose des zukünftigen Fahrzeugwertes, sogar rückwirkend
mit modernsten Vermessungstools und Methoden für PKW und Motorrad